§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ,,Verein Gonczy Polski Deutschland“ (folgend VGPD). Nach seiner Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Verein Gonczy Polski Deutschland e.V: c/o Ewa Klein Starstraße 45, 14532 Stahnsdorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der VGPD ist selbstlos tätig; er verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck, sondern will die Zucht reinrassiger Polnischer Jagdhunde FCI 354, deren jagdliche Veranlagung und Eignung insbesondere durch Führung eines Stammbuches fördern und schützen sowie die planmäßige Ausbildung von Polnischen Jagdhunden FCI 354 für die der Satzung entsprechenden Verwendungszwecke durchführen und fördern. Der Verein Gonczy Polski Deutschland e.V. ist keine Plattform für gewerbsmäßige Zucht und Welpenhandel.
(2) Ein weiteres Ziel des Vereines ist es die Popularität dieser Rasse zu steigern sowohl im Jagdlichen als auch im Rettungshundebereich.
(3) Der VGPD erlässt verbindliche Ordnungen zur Regelung der Zucht, Zuchtbuchführung, des Zuchtrichter und Prüfungsrichterwesens, des Ausstellungswesens sowie andere dem Vereinszweck dienende Ordnungen. Ergänzend hierzu gelten die Bestimmungen des F.C.I., des VDH und des JGHV.
(4) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im JGHV an und über diesen dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und damit der Federation Cynologique Internationale (FCI) angeschlossen.
Ist der Verein Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder Satzungen und Ordnungen des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de).
Ebenfalls anerkennt der Verein für sich und seine Mitglieder die Satzung des JGHV soweit sie die Interessen des Vereines berührt. Die Zuchtordnung des JGHV, die auf Grundlage der VDH-Rahmenzuchtordnung erstellt wurde, ist uneingeschränkt für die Mitglieder des Vereins gültig.
In Fragen der Zucht hat das ,,VDH-Recht“ Vorrang vor dem des JGHV.
(5) Der VGPD setzt sich durch finanzielle und ideelle Unterstützung von Tierschutzverbänden sowie durch Vorträge aktiv für den Tierschutz ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie nicht gewerbsmäßig mit Hunden handelt oder gewinnorientiert Hunde weiter vertreibt oder ähnlichen Beschäftigungen nachgeht.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt werden, die den Antrag in den periodisch erscheinenden Club-Mitteilungen veröffentlicht. Erfolgt binnen 14 Tagen vom Tag der Veröffentlichung angerechnet, kein Widerspruch aus dem Kreis der Mitglieder, so gilt die Aufnahme nach Ablauf von weiteren 14 Tagen als vollzogen.
(3) Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand innerhalb einer Frist von 2 Monaten. Dem Antragsteller ist die Ablehnung seines Aufnahmeantrages schriftlich ohne Angabe von Gründen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(4) Einzelne Personen können aufgrund besonderer Verdienste um die Ziele des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Gleiche gilt für ausländische Züchter welche die Arbeit und die Ziele des VGPD im Ausland unterstützen. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung vom Jahresmitgliedsbeitrag befreit.
(5) Der Vorstand kann einzelne Gastmitglieder berufen. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit, haben jedoch Sitz und Stimme in den Versammlungen. Gastmitglieder sind von Beiträgen befreit und können ohne Stimmrecht an den Versammlungen teilnehmen.
(6) Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied in einem anderen Polnischer Jagdhunde F.C.I. 354 bzw. Gonczy Polski - Club in Deutschland sein.
(7) Personen, die in anderen Zuchtvereinen, die die Rasse Polnischer Jagdhund
F.C.I. 354 betreuen, Mitglied sind und dort Träger eines Amtes und/oder züchterisch tätig sind, können nicht Mitglied im VGPD sein.
(8) Züchter haben die Möglichkeit, für die Welpenkäufer eine einjährige Mitgliedschaft (Kalenderjahr) zu ermäßigtem Beitragssatz zu beantragen.
(9) Die Mitgliedschaft als solche enthält keine automatische Berechtigung, als Züchter von Polnischen Jagdhunden F.C.I. 354 im VGPD tätig zu werden. Voraussetzung hierfür ist vielmehr die Anerkennung der Zuchtordnung und der anderen einschlägigen Bestimmungen des VGPD sowie die Erfüllung der darin festgelegten Anforderungen.
(10) Da es in Deutschland bislang eine relativ kleine Gruppe der Hunde dieser Rasse gibt, ist der Verein darauf angewiesen einerseits den Import von Welpen an interessierte zu vereinfachen, andererseits den Internationalen Kontakt zu pflegen. Aufgrund dessen wird ausländischen Züchtern und Vereinsmitgliedern anderer Verbände außerhalb von Deutschland die Gastmitgliedschaft angeboten, um die Internationale Arbeit des Vereines und den Austausch der Gene zu fördern.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Austritt
- Ausschluss auf Zeit oder auf Dauer
(2) Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
wiederholte vorsätzliche oder grobfahrlässige Verstöße
- gegen die Satzung und Ordnungen (z.B. Zuchtordnung, Ausstellungsordnung, Zuchtrichterordnung),
- die Interessen oder das Ansehen des Vereins
- gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
wiederholt unehrenhaftes Verhalten, sofern es mit dem in unmittelbarem Zusammenhang steht,
- bei öffentlicher, unwahrer oder
- beleidigender Kritik eines vom VGPD bestellten oder vorgeschlagenen Richters innerhalb oder außerhalb einer Veranstaltung
- wenn es nach zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist
- wenn es nach zweimaliger Mahnung mit der Zahlung offener Rechnungen (bspw. aus dem Bereich Zuchtwesen, Ausstellungswesen etc.) in Rückstand ist.
(4) Ein Ausschluss lässt die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge unberücksichtigt.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(6) Sollte ein Mitglied den Zweck der gewerbsmäßigen Zucht und Welpenhandel erfüllen, wird er ausgeschlossen.
§ 6 Landesgruppen
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben kann der VGPD Landesgruppen bilden.
(2) Die Landesgruppen sind Organe des VGPD, die von Obmännern/-frauen geleitet werden. Für sie gelten die Satzungen und Ordnungen des Verein Gonczy Polski Deutschland e.V..
Der Verein Gonczy Polski Deutschland e.V. haftet nicht für Verbindlichkeiten der Landesgruppen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Zuchtkommission
- die Züchterversammlung
- die Landesgruppen
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VGPD. Ihr obliegt die Besetzung der wichtigsten Ämter und die Kontrolle in allen Vereinsangelegenheiten, soweit die Satzung diese Angelegenheiten nicht anderen Organen übertragen hat.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates
- die Wahl der beiden Zuchtbeauftragten und Züchter in die Zuchtkommission
- Wahl der Geschäftsstelle
- Prüfung der Rechnungsauslegung und die Erteilung der Entlastung
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
§ 10 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV tritt alle zwei Jahre in den geraden Kalenderjahren zusammen und zwar in der Regel spätestens im Mai. Die vom Vorstand bestimmte Zeit und der geografische Ort werden schriftlich oder per Fax oder E-Mail und durch die Internetseite mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt gegeben. Anträge der Mitglieder an die MV sollten bis zum 15. Oktober des der Versammlung vorhergehenden Jahres beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Sie werden in einem der nächsten Gończy Polski Briefe bekannt gegeben.
(2) Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung der turnusgemäßen ordentlichen Versammlung und der Inhalt der vorliegenden Anträge sind allen Mitgliedern in den Vereinsmitteilungen im Januar des MV Jahres bekannt zu geben.
(3) Einzelne Tagesordnungspunkte und die genaue Anschrift des Tagungsortes können noch bis zu zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Fax oder E-Mail und durch die Internetseite bekannt gegeben werden. Anträge der Mitglieder können noch acht Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Sie sind ebenfalls spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu geben.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung ist unzulässig.
(2) Die MV ist nicht öffentlich, Gäste können zugelassen werden.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte ihrer nach der Anwesenheitsliste Stimmberechtigten nicht mehr anwesend ist und der Versammlungsleiter die Beschlussunfähigkeit auf Antrag festgestellt hat.
(4) Die MV bestimmt den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wahlen erfolgen per Handzeichen oder auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim.
(6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(8) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt.
(10) Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es enthält Ort und Zeit der Versammlung, die Tagesordnung, die Bestimmung des Versammlungsleiters, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Beschlüsse im Wortlaut sowie die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Erweiterte Vorstand es beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies beantragt.
(2) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail oder Fax und mittels Veröffentlichung auf der Internetseite.
§ 13 Ehrenvorsitzender
Die MV kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Ehrenvorsitzenden wählen. Es kann zur gleichen Zeit nur einen Ehrenvorsitzenden im VGPD geben. Der Ehrenvorsitzende wird auf Lebenszeit gewählt. Der Ehrenvorsitzende steht dem Vorstand auf dessen Ersuchen beratend zur Seite. Der Ehrenvorsitzende kann zu Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes eingeladen werden, hat jedoch kein Stimmrecht. Der Ehrenvorsitzende ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 14 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand (V) des Vereins besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
(2) Der erweitere Vorstand des Vereins besteht aus
- der Kassenwart
- dem Zuchtleiter
- dem Obmann des Prüfungs- und Richterwesen
- dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
- den Landesgruppenobfrauen und Landesgruppenobmänner
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden einzeln vertreten.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig, es sei denn, die geringe Menge von Mitgliedern lässt keine andere Möglichkeit zu. Sobald genügend Mitglieder vorhanden sind, um die freien Ämter zu besetzen, werden die Vorstandsmitglieder mit doppelter Verantwortung entlastet und beide bis dahin ausgeübten Ämter zur Wahl gestellt.
(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 15 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Ernennung der Zuchtschaurichter, Anwärter und Berufung der Zuchtschaurichter
- Ernennung der Prüfungsrichter, Anwärter und Berufung der Prüfungsrichter
- Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre, sofern diese nicht bereits von der Zuchtleitung verhängt werden
- Verhängung von befristeten oder dauerndem Verbot als Zuchtrichter
- Verhängung von Vereinsstrafen
- Widerruf begünstigender Vereinsverwaltungsakte
- Ahndung von Verstößen gegen die Ausstellungsordnung
- Bestimmung der Inhalte auf den Vereinseigenen Internetpräsenzen und Pressemitteilungen bzw. Artikel die im Namen des Vereins veröffentlicht werden
(2) Unabhängig von disziplinarischen Maßnahmen ist der Vorstand berechtigt, begünstigende Vereinsverwaltungsakte, beispielsweise eine Zuchtzulassung, zu widerrufen, wenn
- Der begünstigende Akt durch falsche Angaben bewirkt wurde oder
- die Organe des VGPD bei Erlass des begünstigenden Vereinsaktes irrtümlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind und eine solche Maßnahme aus Gründen der Reinzucht und/oder des Tierschutzes dringend geboten ist.
(3) Der Widerruf ist, außer in den Fällen der Erschleichung des begünstigenden Vereinsverwaltungsaktes, nur binnen eines Jahres nach Erlass zulässig.
(4) Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung bzw. der Züchterversammlung obliegen. Hierzu gehören u. a. notwendige Änderungen der Zucht und Zuchtrichterordnung nach vorheriger Anhörung der Zuchtkommission und deren Zustimmung. Entsprechendes gilt, soweit Angleichungen an die VDH- Satzung und VDH-Ordnungen erforderlich sind. Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung, spätestens durch die nächste ordentlich einberufene Mitgliederversammlung bzw. Züchterversammlung.
(5) Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
§ 16 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 17 Beschlussfassung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes
(1) Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 2 Wochen einzuhalten, einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder (drei Mitglieder des erweiterten Vorstands und dem 1. oder 2. Vorsitzende) anwesend sind.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(4) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Bestimmung des Sitzungsleiters, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklärt
§ 18 Landesgruppenobmänner/-frauen als erweiterter Vorstand
Die Landesgruppenobmänner/-frauen der Landesgruppen werden automatisch zu Mitgliedern des erweiterten Vorstandes. Die Landesgruppenobmänner/-frauen der Landesgruppen können sich vertreten lassen. Schriftliche Ermächtigung ist erforderlich.
§ 19 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und ihm Vorschläge für die Geschäftsführung zu machen. Er erlässt die Ordnungen mit Ausnahme der Zuchtordnung; diese treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 20 Beschlussfassung des erweiterten Vorstands
(1) Der Erweiterte Vorstand (EV) fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden. Beschlüsse können auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
(3) Die Sitzung des erweiterten Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Sitzung, Bestimmung des Sitzungsleiters, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 21 Zuchtkommission
(1) Die Zuchtkommission berät die Zuchtordnung und legt die Ergebnisse der Züchterversammlung zur Beratung und Verabschiedung vor.
(2) Die Vermittlung von Welpen hat ausschließlich durch die Zuchtkommission zu erfolgen.
(3) Die Zuchtkommission besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem Zuchtleiter
- dem Leiter für das Jagdwesen
- dem/der Richterobmann/frau
- zwei von der MV zu wählenden Zuchtbeauftragten
- zwei von der MV zu wählenden Züchtern
§ 22 Züchterversammlung
(1) Die Zuchtkommission verabschiedet die Zuchtordnung nach Beratung mit der Züchterversammlung bearbeiteten und beschließt die ausgearbeiteten Änderungen mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Züchterversammlung besteht aus allen Mitgliedern des VGPD, deren Zwingernamenschutz bestätigt ist.
§ 23 Vereinsstrafen
(1) Vereinsstrafen sind:
- Verwarnung
- Zahlung einer der Höhe nach festzusetzenden Geldbuße an eine gemeinnützige Organisation
- zeitlich begrenzte Einschränkungen der Mitgliedsrechte, insbesondere des Zuchtbuchs oder des Besuchs von Ausstellungen
- die in der Zuchtordnung und der Ausstellungsordnung niedergelegten Disziplinarstrafen
- Disziplinarstrafen nach der Zuchtrichterordnung
- zeitweilig oder dauernde Amtsenthebung oder Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Vereinsämtern
- zeitweiliger oder dauernder Ausschluss aus dem VGPD
(2) Auf Amtsenthebung kann auch neben einer der vorstehenden Vereinsstrafen erkannt werden. Das Recht der Mitgliederversammlung, einen Amtsträger gemäß §27 Abs. 2 BGB abzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Vereinsstrafen können auf Antrag eines jeden Mitglieds verhängt werden. Anträge von Außenstehenden werden nur berücksichtigt, wenn sie von einem Vorstandsmitglied im eigenen Namen eingebracht werden. Der Antrag muss keinen Strafvorschlag enthalten.
(4) Der zeitweilige oder dauernde Ausschluss eines Mitglieds und die Enthebung von einem Vereinsamt kann nur beschlossen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere in § 5 aufgeführt.
(5) Vor der Verhängung einer Disziplinarstrafe hat in jedem Falle eine schriftliche oder mündliche Anhörung zu erfolgen. Die Vereinsstrafe darf bei verständiger Würdigung nicht außer Verhältnis der Tat und zu dem das Vereinsmitglied treffenden Schuldvorwurfs stehen.
§ 24 Organe der Vereinsgerichtsbarkeit
(1) Organe der Vereinsgerichtsbarkeit des VGPD sind:
- der erweiterte Vorstand
- die Landesgruppenobmänner/-frauen des VGPD
(2) Die erstinstanzliche Zuständigkeit für die Verhängung von Vereinsstrafen liegt beim erweiterten Vorstand.
(3) Ist ein Mitglied des geschäftsführenden/erweiterten Vorstands oder Familienangehöriger desselben betroffen, nimmt es an der Beschlussfassung nicht teil.
(4) Der erweiterte Vorstand ist an die Auffassung des geschäftsführenden Vorstands nicht gebunden.
(5) Der zeitweilige oder dauernde Ausschluss eines Amtsträgers oder die Entfernung aus dem Vereinsamt bedarf, wenn die betreffende Person von der Mitgliederversammlung in das Vereinsamt gewählt wurde, zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(6) Die Beschlüsse des Vorstands können in Eilfällen auch im schriftlichen Verfahren ergehen.
(7) Der Beschluss über die Vereinsstrafe ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen. Dabei ist sie über ihr Recht der Einlegung eines Rechtsmittels sowie die Folgen der verspäteten Einlegung eines Rechtsmittels und der verspäteten Zahlung des Vorschusses (§ 27.2) zu belehren.
§ 25 Rechtsmittel gegen Vereinsstrafen
(1) Gegen die Verhängung der Vereinsstrafe kann die betroffene Person binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Einspruch an den VGPD einlegen. Der Einspruch ist per Einschreiben an den Vorsitzenden des VGPD zu richten, der diesen unverzüglich an das einzuberufene Schiedsgericht weiterzuleiten hat. Innerhalb der gleichen Frist ist der Kostenvorschuss für das Schiedsgerichts- verfahren zu entrichten.
(2) Versäumt die betroffene Person die Einspruchsfrist bzw. die Zahlung des Vorschusses, wird sie so behandelt, als habe sie die Vereinsstrafe anerkannt.
(3) Entsprechendes gilt, wenn der angeforderte Vorschuss nicht fristgemäß erbracht wird. In diesem Falle gilt der Einspruch als zurückgezogen.
(4) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. In Ausnahmefällen zur Abwendung erheblicher Nachteile oder Gefahren für den Verein und aus Gründen des Tierschutzes können der geschäftsführende Vorstand oder der erweiterte Vorstand einzelne Rechte des Betroffenen bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens suspendieren, z. B. Ausübung eines bestimmten Amtes, Besuch von Ausstellungen, Ausübung züchterischer Rechte. Eine solche Entscheidung kann bereits mit Vereinsstrafen getroffen werden; sie bedarf jedoch gesonderter Begründung.
§ 26 Schiedsgericht
Über Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern, sowie zwischen Mitgliedern und dem Verein Gonczy Polski, hat, soweit es sich um Angelegenheiten des Vereins und dessen Ziele handelt, ein Schiedsgericht zu entscheiden.
Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern und zwar einem Vorsitzenden und je einem von jeder Partei zu benennenden Beisitzer. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands darf kein Schiedsrichter sein. Schiedsrichter darf ferner niemand sein, der an der zur Verhandlung stehenden Streitsache mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Wirkt ein solcher Schiedsrichter an einem Schiedsspruch mit, ohne dass eine der Parteien dies gerügt hat, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit des ergangenen Schiedsspruchs nicht berührt.
Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts.
Zu der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts sind die Parteien zu laden. Die Ladung soll durch Einschreibebrief erfolgen; es ist eine Ladungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten.
§ 27 Unabhängigkeit / Vollstreckung
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind in ihrer Entscheidung unabhängig. Sie sind in Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen) an die gestellten Anträge nicht gebunden.
Intern rechtskräftige bzw. unanfechtbare Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vom Vorstand zu vollstrecken. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte steht der Bekanntmachung und Veröffentlichung nicht entgegen. Unanfechtbare Entscheidungen des Vorstandes sind im Gończy Polski Brief zu veröffentlichen.
§ 28 Auflösung, Aufhebung oder Zweckänderung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens zwei Monate vor dem Termin erfolgte; diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das für Land - und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.09.2014 gefasst.