*vorläufige Zuchtordnung
Vorwort
Der Verein Gonczy Polski Deutschland e.V. (VGPD) ist zum derzeitigen Stand kein eigenständiger Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung des Verbands für das Deutsche Hundewesen (VDH). Die Anerkennung beim VDH wird angestrebt. Alle züchterischen Aktivitäten des VGPD´s laufen daher nicht eigenständig, sondern „unter dem Dach“ und nach den entsprechenden Regelungen des VDH, bis die finale Anerkennung des VGPD im VDH erfolgt ist.
§ 1 Allgemeines
- Das Internationale Zuchtreglement der Federation Cynologique Internationale (F.C.I.) und die Zuchtordnung des VDH sind verbindlich für den Verein Gonczy Polski Deutschland e.V.
- Die Zucht-Ordnung dient der Förderung planmäßiger Zucht funktional und erbgesunder, wesensfester Rassehunde des Gonczy Polski. Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten.
- Der Verein Gonczy Polski Deutschland e.V. stellt sicher, dass eine Ausbeutung der Zuchthunde verhindert wird. Kommerziellen Hundehändlern und -züchtern ist die Zucht im Verein Gonczy Polski Deutschland e.V. nicht erlaubt.
- Der Verein Gonczy Polski Deutschland e.V. verpflichtet sich zur methodischen Bekämpfung erblicher Defekte.
- Ausgehend vom Rassestandard FCI No. 354, den Anforderungen des praktischen Jagdbetriebes und des Tierschutzes ist unser Zuchtziel der gesunde, wesensfeste, fährtenlaute und feinnasige Jagdgebrauchshund, mit enormen Finderwillen und ausgeprägter Fährtensicherheit.
- Die Zucht-Ordnungen werden nach Änderung in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Kennzeichnung der vorgenannten Änderung in dreifacher Ausfertigung unaufgefordert und unverzüglich an die VDH-Geschäftsstelle gesendet (vergleiche § 6 Nr.4 der VDH-Satzung), dies gilt ab dem Datum des Mitgliedsantrages beim VDH.
Die Zuchtordnung ist für alle Vereinsmitglieder verbindlich und wird mit dem Antrag auf Mitgliedschaft im VGPD anerkannt.
§ 2 Zuchtrecht und Züchter
§ 2.1. Züchter
Als Züchter gelten Mitglieder des VGPD die Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens sind.
Züchter im Sinne dieser Zuchtordnung ist der Eigentümer oder Mieter der Zuchthündin zur Zeit des Belegens, wenn er Mitglied des VGPD ist. Einem Mitglied wird gleichgestellt, wer die Mitgliedschaft beantragt und seinen ersten Jahresbeitrag entrichtet hat, wenn der Mitgliedschaft keine erkennbaren Hindernisgründe entgegenstehen.
§ 2.2. Miethündinnen
Der VGPD ist verpflichtet, die besondere Kontrolle der Zucht mit Miethündinnen wirksam zu regeln. Das Vermieten einer Hündin zur Zucht muss vom VGPD genehmigt werden. Ein schriftlicher Vertrag ist der Zuchtbuchstelle vorzulegen. Die Ausfertigung von Mietverträgen auf Vordrucken des VDH wird empfohlen.
§3 Zuchtberatung
§ 3.1. Zuchtwarte
Der VGPD verpflichtet sich die Beratung der Züchter und Kontrolle der Zuchten sicherzustellen. Hierfür wird der Aufbau einer Organisation von regionalen Zuchtwarten angestrebt, welche entsprechend geschult und fortgebildet werden sollen.
§ 3.2. Zuchtleitung
Innerhalb des Vorstandes liegt die Verantwortung für die Zucht im VGPD bei der Zuchtleitung/Zuchtkommission. Sie besteht aus dem Hauptzuchtwart bzw. Zuchtleiter, und dem Zuchtbuchführer. Sie erstellen die Zuchtplanung, schlagen den Züchtern die Deckrüden vor und sind zuständig für die Schulung in züchterischen Fragen. Der Hauptzuchtwart/Zuchtleiter entscheidet im Benehmen mit dem Zuchtbuchführer welche Hunde zur Zucht verwendet und verpaart werden sollen.
Der Hauptzuchtwart und die Zuchtwarte führen die Zwingerbesichtigung, die Wurfbesichtigung und die Wurfabnahme durch. Ihnen obliegt auch die Meldung erblicher Defekte an das Zuchtbuchamt.
§ 3.3. Zuchtbuchführer
Dem Zuchtbuchführer obliegt die Erfassung aller züchterischen Daten, die Zuchtkontrolle, die Führung des Zuchtbuches, des Registers, die Erfassung und Bekämpfung erblicher Defekte, sowie die Erstellung der Abstammungsnachweise und er führt den Nachweis über die FCI geschützten Zwingernamen. Bei diesen Aufgaben wird er vom Zuchtleiter unterstützt. Darüber hinaus kann der Vorstand qualifizierte und fachkundige Mitglieder zur Unterstützung der Zuchtleitung benennen.
§ 4 Zuchtvoraussetzungen und Zuchtwert
§ 4.1. Voraussetzungen
§ 4.1.1. Es darf nur mit gesunden, wesensfesten und leistungsstarken Hunden gezüchtet werden, die in einem vom VDH oder der FCI anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen sind und folgende Voraussetzungen erfüllen.
§ 4.1.2. Formwert
Der Zuchthund muss einen auf einer VDH-Ausstellung festgestellten Formwert von mindestens "sehr gut (sg)" besitzen. Zum Zeitpunkt der Ausstellung muss der Hund das Mindestalter von 18 Monaten erreicht haben. Im Übrigen gelten z.Zt. die Mindestanforderungen an die Zuchtzulassung gemäß VDH (zwei Formbewertungen mit mindestens sg, eine Formwertbeurteilung zur Zuchtzulassung inkl. Verhaltenstest, HD-Untersuchung, DNA-Untersuchung).
§ 4.1.3. Anlagen und Leistungsnachweis:
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- Der Nachweis der Schussfestigkeit und der Lautnachweis sind auf einer Anlagenprüfung (AP) der Brackenzuchtvereine oder einer vereinsinternen AP nach Prüfungsordnung der Brackenzuchtvereine zu erbringen.
- Alle Fächer der lauten Jagd müssen hierbei mindestens mit der Note "genügend" (2) bewertet sein.
- Schussscheue (1), schussempfindliche (2) oder leicht schussempfindliche (3) Hunde sind von der Zucht ausgeschlossen. Grundlage hierfür ist das Ergebnis bei der Anlagenprüfung.
- Übergangsregelung für Hunde, die vor 2019 gewölft wurden: Zur Erlangung der Zuchttauglichkeit kann die Bestätigung der Schussfestigkeit und der Lautnachweis mittels JGHV Formblatt 23b anerkannt werden.
- Jeder Hund, der die Zuchtzulassung erlangen möchte, hat mindestens eine Leistungsprüfung des Jagdgebrauchshundevereins (JGHV) erfolgreich abzulegen. Abzulegen ist eine Verbandsstöberprüfung (VStP), eine Verbandsschweißprüfung (VSwP) oder eine Verbandsfährtenschuhprüfung (VFSP).
§ 4.2. Zuchtgenehmigung
Die Zuchtgenehmigung erteilt die Zuchtleitung.
Züchter und Deckrüdenbesitzer sind verpflichtet alle Bestimmungen dieser ZO, die tierschutzrechtlichen Bestimmungen und die Mindestanforderungen des VDH für die Haltung von Hunden einzuhalten sowie die Gewährleistung für folgende Punkte zu übernehmen:
- die artgerechte Haltung und Ernährung der Zuchthunde und der in seinem Zwinger geworfenen Welpen,
- den Zugang zum Zwinger bei der Wurfbesichtigung und Wurfabnahme durch den zuständigen Zuchtwart oder einem Beauftragten des Verein Gonczy Polski Deutschland e.V.,
- die Meldung des Wurfes innerhalb von drei Tagen an die Zuchtleitung,
- das Chippen der Welpen,
- die zweimalige Entwurmung der Welpen vor Impfung,
- die Grundimmunisierung aller Welpen zur Wurfabnahme mit Internationalem Impfpass nachzuweisen,
- die Welpenkäufer über artgerechte Fütterung, Haltung und Erziehung verantwortungsbewusst zu informieren und auf die Bestimmungen des Tierschutzes hinzuweisen
- und die Welpen frühestens im Alter von 8 Wochen abzugeben.
§ 4.3. Bekämpfung der Hüftgelenks-Dysplasie
Die Hüftgelenks-Dysplasie (HD) ist von den erblichen Erkrankungen die am längsten und besten erforschte und stellt ein schwerwiegendes Problem dar, dessen Bekämpfung zu den unverzichtbaren Aufgaben des VGPD gehört. Es dürfen ausschließlich Hunde mit HD – A sowie HD - A und HD – B verpaart werden.
§ 4.3.1. Bewertung des Befundes
Der vom Züchter/Halter in Anspruch genommene Röntgen-Tierarzt darf seine Bewertung nur in beim VDH erhältlichen oder einen inhaltsgleichen, vereinseigenen Bewertungsbogen eintragen. Die Bewertung erfolgt über den VDH.
§ 4.4. Altersbeschränkungen, Häufigkeit der Zuchtverwendung, Farbvarianten
§ 4.4.1. Altersbeschränkungen
Zuchthündinnen:
Mindestalter 24 Monate beim ersten Deckakt; Höchstalter: 7 Jahre 11 Monate
Zuchtrüden:
Mindestalter: 24 Monate; Höchstalter: 7 Jahre 11 Monate
Für diese Zuchtmaßnahmen gilt der Decktag als Stichtag. Hündinnen dürfen dreimal erfolgreich belegt werden.
§ 4.4.2. Häufigkeit der Zuchtverwendung
Rüden dürfen maximal viermal erfolgreich zur Zucht/Deckakt eingesetzt werden. Der letzte Deckakt muss vor Vollendung des 8. Lebensjahres erfolgen; auch hier gilt der Decktag als Stichtag.
Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen als es ihre Kondition zulässt. Zwischen zwei Würfen sollen mindestens 24 Monate liegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Zuchtleitung, die mit Auflagen verbunden sein können
§ 4.4.3. Paarung von Farbvarianten Paarungen von Farbvarianten sind erlaubt.
§ 4.4.4. Beschränkungen für Leihhündinnen
Die Zucht mit Leihhündinnen wird pro Zwinger auf zwei Würfe begrenzt.
§ 4.5. Nicht zur Zucht zugelassene Hunde
§ 4.5.1. Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschliessende Fehler haben, z.B. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit; Hasenscharte, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, Fehlfarben, festgestellte mittlere und schwere Hüftgelenksdysplasie, ED, Lebershunt, Skelettdeformation und waidlaute Hunde.
§ 4.5.2. Zuchthunde deren Nachkommen ursächlich Degenerationserscheinungen oder Verhaltensanomalien zeigen, können von der Zucht für immer ausgeschlossen werden.
§ 5 Zwingernamen, Zwingernamenschutz
§ 5.1. Zwingernamenschutz (FCI)
Der Zwingername wird über den VDH bei der FCI beantragt (internationaler Schutz).
§ 5.2. Übertragung oder Erbe des Zwingernamens
Der Zwingernamenschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragt.
Zwingernamen werden bis zu 10 Jahre nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben. Während dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des Züchters die Übertragung des Zwingernamen noch beantragen.
§ 6 Deckakt
§ 6.1. Vorlage Zuchtgenehmigung VDH
Die Eigentümer von zur Paarung vorgesehenen Hunden haben rechtzeitig vor dem Deckakt die Zuchtgenehmigung beim VDH einzuholen.
§ 6.2. Nachweis und Mitteilung von Deckakten
Rüdenbesitzer haben einen schriftlichen Nachweis über alle Deckakte zu führen. Von dem vollzogenen Deckakt ist dem VDH und der Zuchtleitung des VGPD unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 6.3. Elternschaftsnachweis
Werden Hündinnen während einer Hitze von zwei verschiedenen Rüden - auch derselben Rasse - gedeckt, erhalten die Welpen nur eine Ahnentafel, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis anhand des DNA-Fingerprints vorliegt.
§ 6.4. Deckentschädigung
Über die Höhe der Deckentschädigung soll vor dem Deckakt schriftlich Einigung erfolgen.
§ 7 Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
Der VGPD verpflichtet sich, bekannt gewordene erbliche Defekte bei der von ihm betreuten Rasse zu erfassen, zu bekämpfen und deren Entwicklung ständig aufzuzeichnen.
§ 7.1. Wurfmeldung
Jeder Wurf ist dem VDH und der/dem Zuchtbuchführer/in des VGPD e.V. spätestens nach drei Tagen zu melden.
Wurfbesichtigungen und Wurfabnahme erfolgen bislang durch den VDH. Die Wurfabnahme durch den VDH-Zuchtwart wird etwa in der 8. Lebenswoche der Welpen im Beisein der Mutterhündin erfolgen. Vorher darf kein Welpe abgegeben werden. In dem Formblatt sind alle Welpen alphabetisch nach Rüden und Hündinnen zu erfassen. Weiterhin sind zu dokumentieren: Wurfverlauf, Totgeburten, Nabelbrüche, alle Auffälligkeiten und Anomalien. Haltung, Ernährung und Betreuung von Hündin und Welpen sind zutreffend zu beschreiben. Auf tierschutzrelevante Tatbestände ist auf das sorgfältigste zu achten. Sodann werden alle Welpen des gesamten Wurfes gechippt und die jeweiligen Transponder-Nummern für das Zuchtbuch dem jeweiligen Welpen zugeordnet.
§ 7.2. Mitteilungen
§ 7.2.1. Als Maßnahme der Zuchtkontrolle sind in den Zuchtbüchern diejenigen Hunde aufzuführen, die begründet von der Zuchtverwendung ausgeschlossen sind.
§ 7.3. Übernahme von Hunden in das vereinsinterne Zuchtbuch des VGPD
- Hunde, die nicht aus vom VGPD genehmigten Anpaarungen abstammen, können in das vereinsinterne Zuchtbuch übernommen werden.
- Die Entscheidung über die Übernahme wird von der Zuchtleitung und der Zuchtbuchführung getroffen.
- Für die Zuchtzulassung übernommener Hunde müssen die Voraussetzungen nach § 4.1. und § 4.3. erfüllt sein.
- Für die Eintragung von übernommenen Hunden in das vereinsinterne Zuchtbuch wird die doppelte Gebühr erhoben.
§ 7.4. Zwingerbuch
Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen. Die Verwendung des VDH-Zwingerbuches wird empfohlen.
§ 8 Zuchtbuch
§ 8.1. Ausstellung Ahnentafel
Das Ausstellen der Ahnentafeln und die Zuchtbuchführung obliegen bisweilen dem VDH.
§ 8.2. Aufzeichnungen zum Zuchtgeschehen
Gegenwärtig führt der VGPD vereinsinterne Aufzeichnung über das Zuchtgeschehen.
§ 9 Gebühren
Die Gebührenordnung des VDH findet analoge Anwendung.
§ 10 Verstöße
Verstöße gegen diese Zucht-Ordnung und gegen die VDH-Satzung werden geahndet. Dies gilt bereits mit Inkrafttreten dieser Zuchtordnung. Grob fahrlässige Verstöße können zum Vereinsausschluss führen.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zucht-Ordnung insgesamt nach sich.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Zuchtordnung tritt in dieser Fassung zum 11.05.2019 in Kraft.
Stand: 11.05.2019